Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hob Entscheidungen der Vorinstanzen auf und erklärte, dass der konkrete Fall von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Eine Wissenschaftlerin hatte bei Vorträgen die Liedtexte Naidoos analysiert und ihn als Antisemiten bezeichnet. Dagegen hatte sich der Sänger vor Gericht gewehrt. Die unteren Instanzen hatten der Wissenschaftlerin vorgeworfen, die Persönlichkeitsrechte Naidoos verletzt zu haben. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, die Referentin habe deutlich gemacht, dass Naidoo antisemitisches Gedankengut weitergebe. Naidoo müsse eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie dem persönliche Ansehen schadet.
Dass sich das Bundesverfassungsgericht an diesem Mittwoch überhaupt ernsthaft mit der Frage befassen musste, ob man den Antisemiten Xavier Naidoo einen Antisemiten nennen darf, liegt allein daran, dass die konkrete juristische Auseinandersetzung auf einen Vorfall im Juli 2017 zurückgeht und Naidoo seine Ansichten damals noch nicht so schamlos äußerte wie heute. Nach einem Vortrag über Reichsbürger war eine Referentin der Amadeu Antonio Stiftung um ihre Einschätzung zu Naidoo gebeten worden, und sie hatte ihren Antisemitismus-Vorwurf mit dessen Songtexten begründet.
Gegen die Einschätzung der Referentin im Jahr 2017 reichte Naidoo damals Klage ein. Vor dem Landgericht Regensburg argumentierte er, er habe sich niemals feindselig gegen das Judentum, Juden, den Staat Israel oder jüdische Einrichtungen geäußert. Das Gericht gab ihm recht und untersagte der Referentin, den Sänger als Antisemiten zu bezeichnen. Sie habe ihren Vorwurf nicht ausreichend belegen können, urteilte das Gericht.
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